Ladeeinrichtungen Elektrofahrzeuge
Nach § 19 Absatz 2 der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) sind alle Ladeeinrichtungen beim Netzbetreiber anzumelden.
Ab einer Summenleistung größer 12 kVA je Netzanschluss bedarf es einer Zustimmung des Netzbetreibers.